Öffentliche Videoüberwachung größtenteils rechtswidrig
ID: 1725667
jetzt veröffentlichten Urteil [1] vom 27.03.2019 klargestellt, dass
die Videoüberwachung durch private Stellen ausschließlich durch die
europäische Datenschutzgrundverordnung geregelt wird. Das frühere
Videoüberwachungsverbesserungsgesetz [2] und der davon abgeleitete §
4 Abs. 1 Satz 1 im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz sind damit
nichtig. Auf dieser Rechtsgrundlage wurden und werden jedoch heute
eine Vielzahl von Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum von
privaten Stellen betrieben, z.B. in Einkaufszentren. Eine im Jahr
2017 von der Piratenpartei unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen
dieses Gesetz wurde damals vom Bundesverfassungsgericht nicht zur
Entscheidung angenommen [3].
Dazu Frank Herrmann, Landesvorsitzender der PIRATEN NRW und einer
der damaligen Beschwerdeführer: "Es ist eine späte Genugtuung, wenn
unsere Verfassungsbeschwerde nunmehr inhaltlich doch noch erfolgreich
ist! Es war und ist unhaltbar, Videoüberwachung kraft Gesetz für
wirksam zu erklären! Genau das hat der Gesetzgeber aber mit dem
Videoüberwachungsverbesserungsgesetz versucht und ist jetzt endlich
gescheitert."
Die Gesetzgeber müssen nun dringend für Rechtsklarheit sorgen und
die Paragraphen zur Videoüberwachung aus den Datenschutzgesetzen in
Bund und Ländern streichen.
"Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzgeber den Inhalt der
Entscheidung übernimmt und nicht wieder versucht, seine eindeutig
unzulässigen Pläne in einer neuen Form durchzusetzen", ergänzt Anja
Hirschel, Stadträtin aus Ulm und Bundesthemenbeauftragte für
Digitalisierung.
Auf die Datenschutzaufsichtsbehörden kommt jedenfalls viel Arbeit
zu!
Quellen/Fußnoten:
[1] https://www.bverwg.de/270319U6C2.18.0
[2] http://ots.de/HwBCh0
[3] http://ots.de/a04zAy
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Datum: 03.06.2019 - 07:30 Uhr
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