Birgit Bessin: "Gutachten bestätigt AfD-Fraktion - Das Parité-Gesetz der Grünen ist verfassungswidrig" (FOTO)
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(ots) -
Die AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg hatte den
Parlamentarischen Beratungsdienst des Landtages beauftragt, die
Verfassungskonformität des Gesetzentwurfes der Grünen zu prüfen, da
die AfD-Abgeordneten massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Parité-Gesetzes hatten. Birgit Bessin, stellvertretende Vorsitzende
der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg, kommentiert das Ergebnis des
Rechtsgutachtens: "Innerhalb des vorliegenden Gutachtens bestätigt
der Parlamentarische Beratungsdienst unsere Sichtweise, dass die
Regelungen des Gesetzentwurfes der Grünen insgesamt verfassungswidrig
und die bisherigen Regelungen stattdessen nicht gegen das
Gleichberechtigungsgebot verstoßen. Außerdem hätte bei einer solchen
beabsichtigten paritätischen Vorgehensweise auch zusätzlich das sog.
"dritte Geschlecht" mitberücksichtigt werden müssen. Das von uns in
Auftrag gegebene Rechtsgutachten zeigt deutlich, dass bei der Politik
der Grünen ideologisch motivierte Zwangseingriffe in Bürgerrechte,
wie hier die Bevormundung per Quote, weiterhin ein natürlicher
Bestandteil dieser Bevormundungspartei sind. Selbst vor
verfassungswidrigen Maßnahmen würden die Grünen nicht
zurückschrecken, wenn nicht wir als AfD-Fraktion hier laut STOP rufen
würden."
Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens des Parlamentarischen
Beratungsdienstes des Landtages
1. Verfassungswidrigkeit
Der Gesetzentwurf verstößt gegen das Verbot der Ungleichbehandlung
wegen des Geschlechts (Differenzierungsverbot), gegen die
Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl und das
damit verbundene Demokratieprinzip sowie auch gegen den
verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien.
a) Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung wegen des
Geschlechts (Differenzierungsverbot), Die Einführung eines
paritätischen Wahlvorschlagsrechts stellt eine an das Geschlecht
anknüpfende Ungleichbehandlung dar, die nicht durch das
Gleichberechtigungsgebot gerechtfertigt wird und damit
verfassungswidrig ist.
b) Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und
Gleichheit der Wahl und das damit verbundene Demokratieprinzip Mit
der Einführung paritätischer Wahlvorschläge sind Eingriffe in die
Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und der Gleichheit der Wahl
gegeben, die weder im Gleichberechtigungsgebot noch im
Demokratieprinzip eine Rechtfertigung finden. Im Gegenteil: Das
Parlament hat nicht ein möglichst genaues Spiegelbild der
Zusammensetzung der (wahlberechtigten) Bevölkerung zu sein, sondern
besteht aus frei gewählten und mit freiem Mandant ausgestatteten
Volksvertretern.
c) Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Status der politischen
Parteien. Das Wahlvorschlagsrecht steht den politischen Parteien zu,
in welches ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch das
Parité-Gesetz eingegriffen werden würde. Außerdem liegt ein Eingriff
in die Organisations- und Programmfreiheit ("Tendenzfreiheit") und
eine Beeinträchtigung gegen das Gebot der Chancengleichheit vor.
2. Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Wahlrechts
Das derzeit geltende Landeswahlrecht mit dem dort geregelten
"nichtparitätischen" Wahlvorschlagsrecht verstößt nicht gegen das
Gleichberechtigungsgebot. Der Gesetzgeber ist daher nicht dazu
verpflichtet, ein paritätisch wirkendes Wahlvorschlagsrecht
einzuführen oder sonstige zu Gunsten von Frauen wirkende
Fördermaßnahmen zu ergreifen.
3. Auswirkungen einer Parité-Regelung auf das "dritte Geschlecht"
Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzesentwurfes wurde bereits
festgestellt. Aber zusätzlich - wenn es nicht ohnehin schon
verfassungswidrig wäre - hätte der Gesetzgeber auch eine Regelung zum
sog "dritten Geschlecht" nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes treffen müssen (1/3 männliche, 1/3
weibliche und 1/3 "drittes Geschlecht").
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Datum: 06.11.2018 - 13:42 Uhr
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