Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Abs.1 S.1 steht geschrieben: "Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, ...
26.11.2013 | Energie & Umwelt